Gaspreise vor Gericht
Der Unmut der Verbraucher führt zum Widerstand
Die Energiekosten steigen in immer atemberaubenderen Maße an. Die Verbraucher leisten seit der Preiswelle aus dem Herbst 2004 bundesweit Widerstand gegen diesen „Kaufkraftverlust“, legen Widersprüche gegen die Erhöhungen ein und ziehen vor die Gerichte. Einige dieser Verfahren liegen nun zur Entscheidungsfindung beim höchsten deutschen Zivilgericht, dem Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Ein politisches Problem wird zum juristischen
Was gelegentlich in Hinblick auf die Grundrechtskontrolle durch das Bundesverfassungsgericht moniert wird, hat nun die Zivilgerichte erreicht: Richter müssen Politik machen, müssen die Fehler der Politiker beheben. Wenn der Staat seine Daseinsvorsorgeleistungen für seine Bürger nicht mehr höchstpersönlich erbringt und stattdessen zu Fremdleistungen übergeht, muss er dafür Sorge tragen, dass die Allgemeinwohlbildung der Daseinsfürsorge erhalten bleibt. Eine staatliche Preisregulierung ist jedoch ein schwieriges Unterfangen: Die Daseinsvorsorge und ihre neoliberale Privatisierung müssen ebenso berücksichtigt werden, wie das Energiewirtschaftsgesetz und letztlich die wirtschaftstheoretische Frage, ob der Energiemarkt am Besten mit Hilfe staatlicher Lenkung oder im freien Spiel der Marktkräfte funktioniert. Die Zuständigkeit der Zivilgerichte für derlei komplexe Fragen ist unausweichliche Folge der politischen Entscheidung, Daseinsvorsorgeleistungen auf private Leistungserbringer zu verlagern. Damit wird zugleich und zwangsläufig das Privatrecht in den Vordergrund der Vertragsbeziehungen gestellt. Die Gerichte werden gezwungen, darüber zu befinden, ob die Preiserhöhungen der Energieversorger von der vertraglichen Grundlage des Energieversorgungsvertrages gedeckt sind.
Das Transparenzgebot setzt die Energiemonopolisten unter Druck
Die Prüfung einer Preiserhöhungsklausel ist den Gerichten zuzumuten. Sie ist mit dem alltäglichen juristischen Handwerkszeug des Rechtsanwenders lösbar. So können die Gerichte beispielsweise überprüfen, ob die Klausel Erhöhungen für Durchschnittsverbraucher nachvollziehbar darstellt (Transparenzgebot des § 307 BGB). Ist eine Klausel unwirksam, ist es die Erhöhung gleichfalls. Ein Meilenstein im Kampf gegen intransparente Preiserhöhungsklauseln ist die aktuelle Entscheidung des BGH in Sachen ENSO Erdgas vom 29.04.2008. Diese Entscheidung ist hinsichtlich der hohen Anforderungen an transparente Preisanpassungsregelungen eine Richtschur für die zahlreichen ähnlich oder gleich gelagerte Verfahren bei den Instanzgerichten.
Judex non calculat...
Prekärer wird es für den Richter im zweiten Schritt, der notwendig wird, wenn sich eine Klausel als rechtmäßig erweist. Dann nämlich muss das Gericht überprüfen, ob die rechtmäßig vorgenommene Erhöhung auch der Billigkeit entspricht. Diese Überprüfung auf einen gerechten (billigen) Preis muss erfolgen, solange es den Energieversorgern gestattet ist, den Preis einseitig festzusetzen. In diese Prüfung ist bisher kein einziges Gericht eingetreten. Diese ist bisher deshalb stets umschifft worden, weil sie in Wahrheit kein Kunststück ist, das Juristen vorzuführen in der Lage wären. Der Streit würde letztlich von Wirtschaftsprüfern und Sachverständigen ausgetragen, wobei den Gerichten dann lediglich eine auswertende Funktion der Sachverständigengutachten zur Überzeugungsbildung zukäme. So weit entmündigen lässt sich niemand gerne. Die Gerichte haben bisher nicht nur die konsequente Anwendung des § 315 BGB („Billigkeit“) vermieden und die Versorger von der Offenlegung der Kalkulation und der Bezugspreise verschont.
Das Energiewirtschaftsgesetz wird ignoriert
Die Gerichte haben zugleich auch das Energiewirtschaftsgesetz umschifft. Der § 1 EngW bestimmt, dass eine möglichst sichere, preisgünstige, verbraucherfreundliche, effiziente und umweltverträgliche Versorgung der Allgemeinheit mit Elektrizität und Gas erfolgen muss. Mit keinem Wort ist ein Gericht bisher darauf eingegangen, dass diese verbraucherfreundliche preisgünstige Versorgung als zusätzliches Korrektiv zum billigen (gerechten) Preis zu berücksichtigen ist. Das Gesetz wird bisher schlichtweg ignoriert. Politik ist auf dem Wärmemarkt mit dem bloßen Erlass von Gesetzen nicht zu machen.
Die Daseinsvorsorge darf nicht uneingeschränkt auf Private übertragen werden. Steuerung und Kontrolle der Leistungen der Daseinsvorsorge müssen hoheitlichen Sanktionsmechanismen unterworfen werden. Das Privatrecht ist dafür kein geeignetes Mittel, weil es nicht zumutbar ist, dass dem einzelnen Bürger die Gegenwehr und deren Kosten gegen überhöhte Energiepreise oktroyiert werden.
Rechtsanwalt Dr. Dr. Lovis Wambach