Modernisierung des Erbrechts
Derzeit befinden wir uns in einer Phase bevorstehender umfangreicher Änderungen des Erbrechts. Wir möchten Ihnen die wichtigsten der bevorstehenden Änderungen knapp und anschaulich skizzieren.
Besonderheiten des Erbrechts
Die erbrechtliche Beratung ist angesichts der hohen vererbten Vermögen von großer Bedeutung. Deshalb sollten Sie bei der Gestaltung von Testamenten und Erbverträgen besonderen Wert auf eine fundierte Beratung legen. Gleiches gilt für die Durchsetzung von Erb- und Pflichtteilsansprüche, wenn Sie als Erbe oder Pflichtteilsberechtigter in Betracht kommen.
Nicht selten sind privat aufgesetzte Testamente fehlerhaft oder unvorteilhaft abgefaßt, weil zwischenzeitlich erfolgte oder in naher Zukunft geplante Gestzesänderungen nicht berücksichtigt wurden oder Beratungskosten vermieden werden sollten. Dann wird der Nachlaß nicht den Wünschen des Erblassers entsprechend vererbt und familieninterner Streit ist absehbar.
Um den Nachlaß zu regeln, bedarf es sorgfältiger Überlegungen. Es gibt zahlreiche Gründe, zumindest Teile des Vermögens schon vor dem Tod künftigen Erben zu übereignen. Eine Schenkung zu Lebzeiten kann vor allem unter steuerlichen Gesichtspunkten sinnvoll sein. Besonders kompliziert wird Erben und Vererben bei einer Ehe mit Ausländern im Falle von Vermögen in deren Heimatland oder bei Vermögen von Ausländern in Deutschland. In diesen Fällen gelten auch in Deutschland nicht immer nur die deutschen Gesetze.
Derzeit befinden wir uns in einer Phase bevorstehender umfangreicher Änderungen des Erbrechts. Den amtlichen “Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Erb- und Verjährungsrechts” vom Beginn diesen Jahres sowie dessen umfangreiche Begründung können Sie h i e r nachlesen. Es spricht viel dafür, daß der Entwurf ohne oder lediglich mit geringfügigen Modifizierungen vom Bundestag verabschiedet werden wird. Nachfolgend sollen daher schon an dieser Stelle die wichtigsten Änderungen skizziert werden.
Pflegende Angehörige werden bessergestellt
Auch als flankierende Maßnahme zur Abmilderung des Pflegenotstandes ist die Erweiterung des Anspruchs auf Geld aus dem Erbe zu sehen, wenn Pflegeleistungen von Angehörigen erbracht werden. Da die meisten pflegebedürftigen Personen im Haushalt versorgt werden, sollen die Pflegeleistungen von Angehörigen besser als bisher berücksichtigt werden.
Bisher haben nur Kinder, die ihre Eltern gepflegt haben, einen Anspruch auf Geld aus dem Erbe. Weitere Voraussetzung ist, daß der bislang ausgeübte Beruf in der ursprünglichen Form aufgegeben wurde. Das neue Erbrecht 2008 sieht vor, daß jeder gesetzliche Erbe einen Ausgleich für Pflegeleistungen erhalten kann und die Voraussetzung des Verzichts auf die eigene Berufstätigkeit wegfällt. Die Bewertung der Leistungen wird sich an der gesetzlichen Pflegeversicherung orientieren.
Beispiel (Quelle Budesjustizministerium): Die verwitwete kinderlose Erblasserin wird von ihrer nicht berufstätigen Schwester gepflegt. Der Bruder kümmert sich nicht. Die Erblasserin stirbt, ohne ein Testament hinterlassen zu haben. Der Nachlaß beträgt 100.000 Euro. Die Pflegeleistungen sind mit 20.000 Euro zu bewerten. Derzeit erben die Schwester und der Bruder je zur Hälfte. Künftig kann die Schwester einen Ausgleich für ihre Pflegeleistungen verlangen. Von dem Nachlaß wird zugunsten der Schwester der Ausgleichsbetrag abgezogen und der Rest nach der Erbquote verteilt (100.000–20.000 = 80.000). Von den 80.000 Euro erhalten beide die Hälfte. Im Ergebnis erhält die Schwester also 60.000 Euro.
Modernisierung der Pflichtteilsentziehungsgründe
Das Pflichtteilsrecht schützt Abkömmlinge und Eltern sowie Ehegatten und den eingetragenen Lebenspartner des Erblassers, wenn sie der Erblasser durch Testament oder Erbvertrag von der gesetzlichen Erbfolge ausgeschlossen hat. Der Pflichtteil besteht generell in der Hälfte des gesetzlichen Erbteils.
Nach bisherigem Recht konnte ein Erblasser in seinem Testament einen Angehörigen nur enterben, der ihm, seinem Ehegatten und leiblichen Kindern nach dem Leben getrachtet oder körperlich schwer mißhandelt hat. Künftig liegt auch ein Enterbungsgrund vor, wenn dies dem Lebenspartner oder den Stiefkindern widerfährt.
Der bisher geltende Entziehungsgrund eines "ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels" entfällt. Zum einen gilt er nach bisherigem Recht nur für Abkömmlinge, nicht aber für die Entziehung des Pflichtteils von Eltern und Ehegatten. Zum anderen hat er sich als zu unbestimmt erwiesen. Stattdessen soll künftig eine rechtskräftige Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung zur Entziehung des Pflichtteils berechtigen. Zusätzlich muß es dem Erblasser unzumutbar sein, dem Verurteilten seinen Pflichtteil zu belassen. Gleiches soll bei Straftaten gelten, die im Zustand der Schuldunfähigkeit begangen wurden.
Gleitende Ausschlußfrist für den Pflichtteilsergänzungsanspruch
Wie bereits angedeutet, werden oft schon zu Lebzeiten größere Vermögenswerte an einzelne Erben oder Dritte verschenkt. Der sogenannte Pflichtteilergänzungsanspruch stellt sicher, daß Pflichtteilsberechtigte dabei nicht zu kurz kommen. Das Gesetz setzt hier der Testierfreiheit des Erblassers eine Grenze. Testierfreiheit bedeutet, daß der Erblasser – von gesetzlichen Ausnahmen abgesehen – über sein Vermögen frei verfügen kann.
Durch den Pflichtteilergänzungsanspruch wird der Pflichtteilsberechtigte so gestellt, als sei die Schenkung nicht erfolgt und damit das Vermögen des Erblassers durch die Schenkung nicht verringert worden. Die Schenkung wird in voller Höhe berücksichtigt. Nach bisherigem Recht konnte der Pflichtteilberechtigte über einen Zeitraum bis zu zehn Jahren verlangen, daß das verschenkte Vermögen in die Berechnung des Nachlasses einfließt. Der Beschenkte muß den Pflichtteil unter Berücksichtigung des geschenkten Vermögens in voller Höhe auszahlen.
Diese Frist wird in eine sogenannte Gleitfrist verwandelt, was bedeutet, daß sich der Pflichtteilsanspruch für jedes Jahr um ein Zehntel reduziert. Für Schenkungen an den Ehegatten soll diese Regelung jedoch nicht anwendbar sein. Die Regelung, daß in diesen Fällen die Zehn-Jahres-Frist erst mit der Auflösung der Ehe – also mit dem Tod des Erblassers – beginnt, soll bestehen bleiben.
Beispiel für die Neuregelung: Eine Schenkung im ersten Jahr vor dem Erbfall wird dann voll in die Berechnung einbezogen, im zweiten Jahr jedoch nur noch zu 9/10, im dritten Jahr zu 8/10 usw. berücksichtigt. Damit wird sowohl dem Erben als auch dem Beschenkten mehr Planungssicherheit eingeräumt. Sind seit der Schenkung allerdings zehn Jahre verstrichen, bleibt die Schenkung unberücksichtigt. Dies gilt auch, wenn der Erblasser nur einen Tag nach Ablauf der Frist stirbt.
Erweiterung der Stundung bei Auszahlung des Pflichtteils
Die Auszahlung des Pflichtteils ist grundsätzlich sofort fällig. Die derzeit geltende Stundungsregelung ist sehr eng ausgestaltet und soll durch die Erbrechtsreform erweitert werden. Damit soll die Stundung unter erleichterten Voraussetzungen und für jeden Erben durchsetzbar sein. Wer zum Beispiel Miterben von Immobilien nicht sofort auszahlen kann, darf auf erweiterte Stundungsregelungen hoffen. Damit soll ein "Zwangsverkauf" der Immobilie bzw. eine große Schuldenaufnahme weitgehend vermieden werden, um den Pflichtteil auszahlen zu können.
Beispiel (Quelle Budesjustizministerium): In Zukunft kann auch der Neffe, der eine Immobilie geerbt hat, eine Stundung gegenüber den pflichtteilsberechtigten Kindern geltend machen, sofern die Erfüllung des Pflichtteils eine "unbillige Härte" darstellen würde.
Änderung des Verjährungsrechts
Im Blick auf die Ansprüche des Erben gegen den unberechtigten Erbschaftsbesitzer und des Nacherben gegen den Vorerben auf Herausgabe des Nachlasses bleibt es bei der bisherigen Verjährungsfrist von 30 Jahren. Bei allen anderen Ansprüchen wird die einheitliche Regelverjährungsfrist von drei Jahren eingeführt, die allerdings meist erst ab dem Zeitpunkt der Kenntnis der anspruchsbegründenden Umstände zu laufen beginnt. Die Erhebung dieser Ansprüche ist jedoch künftig auf maximal 30 Jahre begrenzt.
Die neue Erschaftssteuer
Nach derzeitigem Stand der Dinge soll für Erbfälle, nicht aber für die Übergabe zu Lebzeiten, ein Wahlrecht zwischen dem alten und dem neuen Recht möglich sein. Hinsichtlich der steuerlichen Freibeträge ist dieses Wahlrecht allerdings aufgehoben worden. Im übrigen bleibt die personelle Zuordnung des Erben zu den jeweiligen Steuerklassen gleich, wogegen sich die Freibeträge – besonders für Kinder – zum Teil deutlich erhöhen bzw. verändern. Eine Erläuterung der weitreichenden Konsequenzen der steuerlichen Änderungen etwa auf die Testamentsgestaltung würde allerdings den Rahmen dieser Darstellung sprengen. Eine fachliche Beratung durch einen spezialisierten Rechtsanwalt kann auch hier helfen.