Steuerstrafrecht
Zu unterscheiden sind (kriminelle) Steuerstraftaten (§§ 369 – 376 AO) und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377 – 384 AO).
Ein Beispiel für eine Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung, welche die vorsätzliche Steuerverkürzung durch eine der drei Tathandlungen des § 370 Abs. 1 AO voraussetzt:
- - der Täter macht den Finanzbehörden unrichtige oder unvollständige Angaben über steuerlich erhebliche Tatsachen,
- - er lässt die Finanzbehörden pflichtwidrig über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis (Unterlassungsdelikt z.B. durch Nichtabgabe der Steuerklärung),
- - er unterlässt pflichtwidrig die Verwendung von Steuerzeichen oder Steuerstempeln.
Geschütztes Rechtsgut ist das rechtzeitige Vollerträgnis der Steuer, so dass bereits die verspätete Abgabe einer Steuererklärung Steuerhinterziehung sein kann.
Keine Steuerstraftat ist dagegen die Verletzung des Steuergeheimnisses.
Steuerordnungswidrigkeiten (auch Zollordnungswidrigkeiten)