Steuerstrafrecht

Zu unterscheiden sind (kriminelle) Steuerstraftaten (§§ 369 – 376 AO) und Steuerordnungswidrigkeiten (§§ 377 – 384 AO).

Ein Beispiel für eine Steuerstraftat ist die Steuerhinterziehung, welche die vorsätzliche Steuerverkürzung durch eine der drei Tathandlungen des § 370 Abs. 1 AO voraussetzt:

Geschütztes Rechtsgut ist das rechtzeitige Vollerträgnis der Steuer, so dass bereits die verspätete Abgabe einer Steuererklärung Steuerhinterziehung sein kann.

Keine Steuerstraftat ist dagegen die Verletzung des Steuergeheimnisses.

Steuerordnungswidrigkeiten (auch Zollordnungswidrigkeiten)