Vertragsrecht/ Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen

Es gibt eine kaum überschaubare Vielzahl von Verträgen. Nur einige Beispiele: Bankvertrag, Bürgschaft, Darlehen und Kredite, Kaufverträge, Leasingverträge, Mobilfunkverträge, Versicherungsverträge oder etwa Werkverträge. Bei juristischen Auseinandersetzungen geht es im Vertragsrecht meist darum, dass zwischen den Parteien „Leistungsstörungen“ auftreten. Der Schuldner leistet zu spät, zu wenig oder überhaupt nicht. Der Gläubiger verlangt Leistungen, die nicht oder nur anders vereinbart waren - oder die Leistung ist nur ungenügend. Überwiegend ist hier auch das „Kleingedruckte“ (Allgemeinen Geschäftsbedingungen = AGB) von Bedeutung.

Heutzutage kann nämlich niemand mehr eine Ware erwerben oder eine Dienstleistung in Anspruch nehmen, ohne mit Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) konfrontiert zu werden. Im juristischen Alltag kommen individuell ausgehandelte Verträge kaum noch vor. Das wäre an sich nicht allzu bedenklich, wenn nicht durch die meisten Geschäftsbedingungen die Rechtslage kontinuierlich zu Ungunsten der Kunden verändert würde. Die Verwender Allgemeiner Geschäftsbedingungen dürfen ihre einseitige Vertragsmacht jedoch nicht grenzenlos ausspielen. Nach den §§ 305 ff BGB (Bürgerlichen Gesetzbuch) sind Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen, welche die Gegenseite besonders benachteiligen oder rechtlos stellen, unwirksam. Ist eine Klausel unwirksam, gelten die ausgewogeneren Vorschriften des BGB. Zudem können Verbraucherverbände gegen die Verwendung unzulässiger AGB vorgehen und gegenüber dem Verwender Unterlassung verlangen.