Wettbewerbsrecht

Das Wettbewerbsrecht greift vorrangig in die Beziehungen zwischen Unternehmen ein. Es schränkt die Wettbewerbsfreiheit der Unternehmer im Interesse der Konkurrenten, der Verbraucher und der Allgemeinheit ein. Das Wettbewerbsrecht ist ein wesentlicher Baustein im Bereich des Verbraucherschutzes, auch wenn es Verbrauchern keine individuellen Ansprüche gegen Unternehmen einräumt. Nur Konkurrenten (Mitbewerber), die Industrie- und Handelskammern, die Handwerkskammern und Wettbewerbs- oder Verbraucherverbände (beispielsweise die Verbraucherzentralen und deren Bundesverband) können Wettbewerbsverstöße abmahnen. Damit wird dem Abgemahnten aufgezeigt, weshalb die angegriffene Maßnahme rechtswidrig ist. Gleichzeitig hat die Abmahnung die Funktion der außergerichtlichen Streitschlichtung. Der „unlauter“ Handelnde kann nämlich die Angelegenheit dadurch beilegen, dass er eine Unterlassungserklärung nebst Vertragsstrafeversprechen abgibt und die Kosten für die Abmahnung übernimmt. Erst dann, wenn der Abgemahnte sich außergerichtlich nicht unterwirft, kann der Abmahnende durch Anrufung des Gerichts ein Unterlassungsurteil erwirken.

Beispiele für unlauteren Wettbewerb sind:

Die Einschätzung eines Wettbewerbsverstoßes und/oder einer Abmahnung muss wegen der Komplexität des Wettbewerbsrechts von einem Fachmann vorgenommen werden.